Zum Erfordernis des Abschlusses einer Honorarvereinbarung zwischen Erbenermittler und Erben
Zur Höhe der üblichen Vergütung von Erbenermittlern und der Wirksamkeit von Vergütungsvereinbarungen
Zur Notwendigkeit einer Widerrufsbelehrung im Rahmen eines für den Fernabsatz organisierten Dienstleistungssystems
Zu Rechtsfragen der Erbenermittlung – Übersichtsartikel
Zur Einrichtung einer Pflegschaft zum Zweck der Erbauseinandersetzung bei Teilerbscheinen
Zur Akteneinsicht bei Amtsgerichten durch Erbenermittler
Zum Verhältnis des Aufgebotsverfahrens nach § 2358 Abs. 2 BGB zu dem Verfahren zur Todeserklärung nach dem VerschG
Zur Öffentlichen Aufforderung an Erbberechtigte und zur Amtsermittlungspflicht des Nachlassgerichts bei bedeutsamen Urkunden in französischer Sprache
Zum Anspruch auf Ablichtungen aus standesamtlichen Sammelakten
Zum Anspruch auf Auskunftserteilung aus standesamtlichen Sammelakten
Allgemeine Informationen zu speziellen Themen beim Erben
Zum Erfordernis des Abschlusses einer Honorarvereinbarung zwischen Erbenermittler und Erben
"Wer gewerblich unbekannte Erben ermittelt, hat gegen die von ihm ermittelten Erben keine gesetzlichen Vergütungsansprüche aus Geschäftsführung ohne Auftrag oder ungerechtfertigter Bereicherung. Der Erbenermittler kann eine Vergütung nur beanspruchen, wenn er mit dem Erben eine Vergütungsvereinbarung abschließt. Daher sind Erbenermittlungsunternehmen angehalten, die Ergebnisse der Recherchen an die Erbberechtigten durch den Abschluss einer Vergütungsvereinbarung zu „verkaufen.“"
Zur Höhe der üblichen Vergütung von Erbenermittlern und der Wirksamkeit von Vergütungsvereinbarungen
"Das Gericht folgt der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes und der Obergerichte, wonach für Erbenermittlungstätigkeiten ein Honorar von bis zu 30 % des Nettoerbschaftsbetrages angemessen ist."
"Als Anhaltspunkt für die Angemessenheit des Honorars eines Erbenermittlers kann die Üblichkeit herangezogen werden, wobei üblicherweise ein Honorar in Höhe bis zu 30 % des Erbes vereinbart wird."
"Zur Wirksamkeit einer Honorarvereinbarung eines Erbenermittlers und dem Erben in Höhe von 28 % des Nachlasses zuzüglich Mehrwertsteuer."
"Zur Wirksamkeit einer Honorarvereinbarung zwischen Erbenermittler und Erbe in Höhe von 25 % des Nachlasses zuzüglich Mehrwertsteuer."
"Der Vertrag zwischen einem Erbenermittler und einem von ihm gefundenen Erben über 30 % zuzüglich Mehrwertsteuer des ihm aus dem Nachlass zufallenden Vermögens ist wirksam."
Zur Notwendigkeit einer Widerrufsbelehrung im Rahmen eines für den Fernabsatz organisierten Dienstleistungssystems
"Bei der Vereinbarung der Parteien [Erbenermittler/Miterbin] handelt es sich um einen Fernabsatzvertrag. … Der Schutzzweck der gesetzlichen Regelung betreffend Fernabsatzverträge ist nicht auf bestimmte Vertragsinhalte, sondern auf die Art des Zustandekommens bezogen. Der Vertrag wurde auch unter ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln abgeschlossen. … Das […] Widerrufsrecht ist auch nicht durch eine ausdrückliche Zustimmung der Beklagten zur Bekanntgabe der vereinbarten Informationen oder durch deren Veranlassung durch die Beklagte gemäß § 312 d III BGB erloschen."
Zu Rechtsfragen der Erbenermittlung – Übersichtsartikel
Zur Einrichtung einer Pflegschaft zum Zweck der Erbauseinandersetzung bei Teilerbscheinen
"[…] in Übereinstimmung mit der h. M. in Rechtsprechung und Literatur, die der erkennende Senat teilt, dargelegt, dass die Bestellung eines Teilnachlasspflegers zum Zwecke der Auseinandersetzung einer Erbengemeinschaft unzulässig ist."
"Nach § 2042 BGB kann jeder Miterbe jederzeit die Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft verlangen. Der sich hieraus ergebende Anspruch ist gegen die übrigen Miterben gerichtet bzw. gegen die übrigen Mitglieder der Gemeinschaft. Sind die Miterben unbekannt, kommt die Bestellung eines Pflegers in Betracht.
[…]
Nach dem Beschluß des LG Düsseldorf vom 20.06.1962 (DNotZ 1963, 564) ist es möglich, daß der Pfleger nach § 1913 BGB als Vertreter der unbekannten Erben an der Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft mitwirkt, ohne zunächst die wahren Erben zu ermitteln, […]"
"1. Miterben eines Nachlasses, zu dem ein Anteil an einer Erbengemeinschaft gehört, können die Entscheidung über die Abgabe einer Erklärung, die der Auseinandersetzung dieser Erbengemeinschaft dient (hier: Zustimmung zur Auszahlung eines hinterlegten Geldbetrages) im Rahmen ordnungsgemäßer Verwaltung mehrheitlich mit Wirkung auch im Außenverhältnis treffen.
2. Es besteht deshalb kein Bedürfnis für die Bestellung eines Nachlasspflegers, dessen Aufgabe lediglich darin bestehen soll, im Rahmen der Erbengemeinschaft, in der diese Verwaltungsentscheidung zu treffen ist, eine Erklärung für eine nachverstorbene Miterbin abzugeben."
- Übersichtsartikel
"Voraussetzungen für die Nachlasspflegerbestellung: Anforderungen an die Unbekanntheit des Erben; Misstrauen der Miterben untereinander bei nicht konstituierter Erbengemeinschaft; Fürsorgebedürfnis bei einer Teil-Nachlasspflegschaft" - siehe juris.de »
Zur Akteneinsicht bei Amtsgerichten durch Erbenermittler
"Der [Erbenermittler] hat im Auftrag und in Vollmacht eines möglichen Erben der Erblasserin die Akteneinsicht beantragt. Damit begründet das berufliche Interesse des Erbenermittlers ein hinreichendes berechtigtes Interesse an der Akteneinsicht gemäß § 13 Abs. 2 FamFG. Denn damit ist es durch den Auftrag eines Berechtigten – des möglichen Erben – legitimiert."
"[…] die berufliche Stellung des Erbenermittlers genügt für ein solches berechtigtes wie auch rechtliches Interesse an der Akteneinsicht jedenfalls dann, wenn sein Interesse durch den Auftrag eines Berechtigten – z.B. eines Nachlasspflegers – legitimiert ist."
"Einem Erbenermittler steht kein private Geheimhaltungsinteressen überwiegendes berechtigtes Interesse auf Einsicht in Nachlassakten zu, wenn Ziel seines Begehrens die Erlangung von Anfangsinformationen ist, auf deren Grundlage er eigene Ermittlungen zur Feststellung von Erben aufzunehmen beabsichtigt, nachdem das Nachlassgericht das Fiskuserbrecht bereits festgestellt hat."
"[…] das Interesse der Beschwerdeführerin an der Ausbeutung des Akteninhalts zur Verfolgung kommerzieller Ziele [ist] nicht durch Bereitstellung der Akten zu befriedigen. Zur Zeit besteht keine Verbindung zwischen den kommerziellen Aktivitäten der Beschwerdeführerin und dem durch den Erbfall betroffenen Personenkreis. Eine solche Verbindung und damit auch eine im Interesse der mutmaßlichen Erben liegende Förderungswürdigkeit ergäbe sich allenfalls nach der Akteneinsicht. … Die bis dahin erlangte Kenntnis womöglich geschützter Daten ist ohne eine gesetzliche Legitimation, wie sie z.B. der Nachlasspfleger hat, nicht zu rechtfertigen."
- Übersichtsartikel
Zum Verhältnis des Aufgebotsverfahrens nach § 2358 Abs. 2 BGB zu dem Verfahren zur Todeserklärung nach dem VerschG
"Ein Vorrang des Verfahrens zur Todeserklärung nach dem VerschG vor einem Aufgebot unbekannter Erben nach § 2358 Abs. 2 BGB ist dann nicht gegeben, wenn Zweifel an dem Tod des potentiellen Miterben nach den bekannten Fakten nicht gegeben sind."
Zur Öffentlichen Aufforderung an Erbberechtigte und zur Amtsermittlungspflicht des Nachlassgerichts bei bedeutsamen Urkunden in französischer Sprache
"Die erfolglos durchgeführte öffentliche Aufforderung [nach § 2358 Abs. 2 BGB] bewirkt nach allgemeiner Auffassung nicht den Ausschluß, sondern die vorläufige Nichtberücksichtigung der nicht angemeldeten Rechte."
"Das Nachlaßgericht durfte diese erbrechtliche Situation bei der Erteilung des Erbscheins nicht deshalb außer Betracht lassen, weil die diesbezüglichen Urkunden […] nur in französischer Sprache vorgelegt worden waren. […] Aus […] den beigefügten Urkunden ergaben sich jedenfalls so erhebliche Zweifel an der Alleinerbenstellung der Beteiligten Ziff. 2, daß das Nachlaßgericht den beantragten Erbschein nicht erteilen durfte, ohne diese Urkunden zu überprüfen."
Zum Anspruch auf Ablichtungen aus standesamtlichen Sammelakten
"Liegen die Voraussetzungen zur Einsicht in die standesamtlichen Sammelakten vor, hat der Standesbeamte auf Antrag Ablichtungen aus diesen zur Verfügung zu stellen."
Zum Anspruch auf Auskunftserteilung aus standesamtlichen Sammelakten
"[Der Erbenermittler] kann die begehrten Auskünfte […] nur erlangen, wenn er ein rechtliches Interesse glaubhaft gemacht hat […] Wie der Senat in anderem Zusammenhang entschieden hat, kann ein gesetzlicher Vertreter, dem auch die Erbenermittlung obliegt, ein solches Interesse haben. Beauftragt der Vertreter hierzu einen Erbenermittler, kann dieser das rechtliche Interesse von dem Vertreter ableiten.
Die Beurteilung, ob ein Antragssteller ein rechtliches Interesse glaubhaft gemacht hat, ist ein Akt wertender richterlicher Erkenntnis und damit jeweils von den Umständen des Einzelfalls abhängig. […] Die Vorlage von Ausfertigungen bzw. beglaubigter Kopien […] bedurfte es nicht, vielmehr sind zur Glaubhaftmachung grundsätzlich auch einfache Ablichtungen ausreichend."
Allgemeine Informationen zu speziellen Themen beim Erben